Der Fananwalt der Zebraherde e.V. informiert
Dienstag, den 04. August 2009 um 09:48 Uhr

Vorgehen gegen unrechtmäßige Stadionverbote


Das Stadionverbot ist keine Sanktion auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine Präventivmaßnahme auf zivilrechtlicher (hausrechtlicher) Grundlage.

Das Verhängen eines Stadionverbots ist an eindeutige Richtlinien geknüpft. Hierbei insbesondere zu beachten sind die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer am 31.03.2008 in Kraft getretenen Fassung. Die Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, der 3. Liga und Regionalligen, der deutsche Fußballbund und der Ligaverband haben diese Richtlinien als verbindliches Regelwerk anerkannt.

Dies beinhaltet, dass es dem Fan durchaus möglich ist, sich gegen unrechtmäßige Stadionverbote zur Wehr zu setzen.

Ein Stadionverbot ist nach den o.g. Richtlinien bereits dann gegen eine Person zu verhängen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung der Lizenzligen oder Regionalligen, der 3. Liga, des DFB oder Ligaverbands oder eines Spiels eines internationalen Wettbewerbs, das dem DFB, dem Ligaverband oder einem Verein zur Ausrichtung übertragen wurde, in einem oder mehreren der in § 4 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten aufgeführten Fälle innerhalb oder außerhalb einer Platz- bzw. Hallenanlage in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist. Zu differenzieren ist hierbei zwischen einzelnen Straftaten bzw. sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen.

Die Frage, wie lange die Dauer des Stadionverbots zu bemessen und ob ein örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot zu verhängen ist, hängt insbesondere davon ab, ob die behauptete sicherheitsbeeinträchtigende Verhaltensweise einem der in den Richtlinien normierten minderschweren, schweren oder besonders schweren Fällen zuzuordnen ist, wobei die Mindestdauer eines Stadionverbots eine Woche und die Höchstdauer nach der Novellierung der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten drei Jahre beträgt. Bei der Bemessung der Dauer des Stadionverbots sind ferner das Alter des Betroffenen, die Tatfolgen, etwaige Erkenntnisse über Reue und vorherige Verfehlungen bedeutsam.

Im Falle der Verhängung eines Stadionverbots steht dem betroffenen Fan ein Anhörungsrecht gegenüber der das Stadionverbot festsetzenden Stelle zu. Dies bestimmt § 5 a der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten. Das Anhörungsrecht besteht allerdings nur schriftlich und nach Ausspruch des Stadionverbots. Da eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Einzelfall erfolgsversprechender erscheint, werde ich in der Regel versuchen, ein Gespräch mit einem Vertreter des jeweiligen Vereins zu erreichen, an welchem u.a. auch ich teilnehmen werde.

Nach Maßgabe des § 6 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ist ein Stadionverbot aufzuheben, wenn das dem Stadionverbot zugrundeliegende Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 StPO eingestellt oder der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde. Im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO kann die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen.

Auf Antrag des betoffenen Fans kann ein Stadionverbot gegen Auflagen ausgesetzt, reduziert oder ganz aufgehoben werden, wenn dies nach den Art und Umständen der Tat, auf Grund der Einsicht des Betroffenen, des jugendlichen Alters oder aus vergleichbaren Gründen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Stadionverbots geboten erscheint. Als Auflagen kommen insoweit Weisungen berzüglich des Aufenthaltsorts bei Fußballspielen, Meldepflichten und die Mitwirkung an sozialen Aufgaben in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Betroffene bisher nicht als „Wierderholungstäter“ auffiel, bei Begehung der Tat keine erkennbar kriminelle Energie deutlich wurde und die Tatfolgen gering waren, der Betroffene einsichtig ist und die Wahrscheinlichkeit bietet, dass er sich zukünftig sicherheitskonform verhalten wird. In schweren und besonders schweren Fällen kommen diese Maßnahmen in der Regel frühstens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer in Betracht.

Im Übrigen verbleibt für den Betroffenen die Möglichkeit, gegen ein Stadionverbot den Zivilrechtsweg zu beschreiten. In der Vergangenheit haben sich Fußballfans durchaus gegen unrechtmäßige Stadionverbote auf dem Klagewege mit Erfolg zur Wehr gesetzt.

Soweit der Betroffene auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten aufzubringen, besteht die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung oder Beratung kann in diesen Fällen ggf. Rechtsberatungshilfe beantragt werden. Sollten diese Möglichkeiten nicht durchgreifen und der betroffene Fan die Kosten nicht aufbringen können, besteht für ein Mitglied der Zebraherde e.V. die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Rechtshilfefonds der Zebraherde e.V.

Verteidigung in einem Strafverfahren


Anlass der Verhängung eines Stadionverbots wird in der Regel die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist streng von dem Stadionverbotsverfahren, welches zivilrechtlicher Natur ist, zu trennen. Meine anwaltliche Tätigkeit umfasst sowohl die Verteidigung im Ermittlungs- als auch im Zwischen- sowie Hauptverfahren -also vor Gericht. Im Ermittlungsverfahren wird im Regelfall dem Beschuldigten anzuraten sein, die Aussage zu verweigern und sich ggf. nur über mich zum Tatvorwurf einzulassen. Selbstverständlich erst nach meiner genommenen Akteneinsichtnahme.

Typische Straftatbestände in Zusammenhang mit Fußballspielen sind: Landfriedensbruch, Körperverletzung, Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz, Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub und Beleidigung.


Soweit der Beschuldigte auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten aufzubringen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht, Rechtsberatungshilfe zu beantragen. Wird diese bewilligt, werden die Kosten für eine anwaltliche Beratung von der Landeskasse getragen. Auch im Rahmen eines Strafverfahrens besteht für ein Mitglied der Zebraherde e.V. die Möglichkeit einer Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch den Rechtshilfefonds.

Auskunftsersuchen über Eintragungen in den polizeilichen Informationskarteien

Zu meinem fannahen Tätigkeitsfeld zählt ferner die Beantragung der Erteilung einer Auskunft über Eintragungen in den polizeilichen Informationskarteien (insbesondere Datei „Gewalttäter Sport“) sowie entsprechende Löschungsanträge (auch in Bezug auf Daten, die in Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Behandlungen gewonnen wurden). Ein Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ kann Passbeschränkungen oder die Untersagung der Ausreise für die betreffende Person nach sich ziehen. Mit Datum vom 22. Mai 2008 stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest, dass die Kartei "Gewalttäter Sport" rechtswidrig sei (Az. 10 A 2412/07). Das Gericht gab einer Klage eines in der Kartei Eingetragenen auf Löschung statt.


Sascha Rommelfanger


Rechtsanwalt
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. August 2009 um 09:51 Uhr
 

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